Neuer Gesetzentwurf zum Hinweisgeberschutz liegt vor
Justizminister Marco Buschmann hat die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Whistleblowerschutz in Deutschland wieder aufleben lassen und im April einen neuen Gesetzentwurf zur Abstimmung an die Ministerien versandt. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wird voraussichtlich im Juni vom Kabinett beschlossen und im Herbst in Kraft treten.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll auf nationales Recht ausgeweitet werden. Auszugsweise heißt es: „Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstanden Schaden zu ersetzen.“ So muss der Arbeitgeber beispielsweise nachweisen, dass eine Kündigung nichts mit der Aufdeckung von Missständen zu tun hat – es gilt also eine Beweislastumkehr.
Es wird zwei Meldekanäle geben: zum einen den internen, vertraulichen im Unternehmen, zum anderen den externen beim Bundesamt für Justiz. Der externe Meldekanal soll jedem Hinweisgeber zur Verfügung stehen, der beispielsweise kein Vertrauen in die Kanäle des eigenen Unternehmens hat. Hinweisgeber müssen diese Meldekanäle nutzen, um Schutz vor Konsequenzen zu erhalten. Nur wenn der Hinweis eine offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellt, darf er direkt an die Öffentlichkeit gehen.
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