EU-Whistleblowerschutz – Wen betrifft die neue Richtlinie und wie?
Whistleblowerschutz – Wen betrifft die neue Richtlinie und wie?
Die europäische Union plant eine Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern, sog. Whistleblowern. Auf deutsche Unternehmen kommen hierdurch einige Aufgaben zu, die voraussichtlich ab 2020/2021 erledigt sein müssen.
Die neue Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern soll Personen schützen, die Verstöße gegen EU-Recht und auch nationales Recht melden und die so zur Verfolgung dieser Rechtsverstöße beitragen.
Die Richtlinie sieht vor, dass ein Meldesystem eingerichtet wird, welches die Hinweisgeber schützt; hier sind im Unternehmen Strukturen einzurichten, siehe dazu die anderen Beiträge.
Wen betrifft diese neue Richtlinie und wer muss aktiv werden?
Unternehmen von gewisser Größe
Zunächst gilt der Grundsatz: Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern müssen Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl ab 50 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von 10 Millionen € ergreifen.
Damit sind auch größere Handwerksbetriebe und durchaus mittelständische Unternehmen betroffen und auch kleinere und mittlere Unternehmen unterliegen der Verpflichtung, die Maßnahmen, die die Richtlinie vorsieht, zu ergreifen.
In den Anhörungen der Ausschüsse wurde festgelegt, dass die Verpflichtung zur Einrichtung interner Kanäle, also eines Meldesystems, in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Unternehmens und der Höhe des Risikos der Unternehmenstätigkeiten stehen soll.
Dies bedeutet, dass die Frage, was das individuelle Unternehmen für Maßnahmen ergreifen muss, auch immer sich an der Geschäftstätigkeit orientiert. Sicherlich gibt es Unternehmen, die aufgrund ihrer Tätigkeit am Markt wenig anfällig für mögliche Verstöße sind. Wenn es aber zum Beispiel um Handwerksbetriebe oder Baufirmen geht, die sich um öffentliche Aufträge bemühen, kann zum Beispiel geboten sein, Unregelmäßigkeiten im Vergabeprozess dadurch zu verhindern, dass man die am Vergabeprozess Beteiligten auffordert, Verstöße zu melden.
Andere Unternehmen
Daneben gibt es einen Katalog von Unternehmen, welche unabhängig von der Unternehmensgröße der Richtlinie unterliegen. Dies sind etwa Finanzdienstleister und andere Unternehmen aus Bereichen, die aufgrund der Art und Weise des Geschäfts anfällig für Rechtsverstöße sind und bei denen deshalb geboten erscheint, Hinweisgeber besonders zu schützen.
Ein anderes Beispiel für solche Unternehmen, die auch bei kleinerer Größe Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern ergreifen müssen, sind etwa Unternehmen, bei denen bei Verstößen Umweltschäden drohen. Denn hier droht ein die Allgemeinheit betreffender Schaden, wenn etwa umweltrechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden.
Behörden
Die Richtlinie zum Whistleblowerschutz betrifft auch Behörden.
Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sollen entsprechend ihrer Größe zu Einrichtung interner Meldekanäle verpflichtet sein. Die Maßnahmen aus der EU-Richtlinie müssen daher auch von allen Behörden umgesetzt werden, unabhängig von der Größe der Behörde und der Tätigkeit. Hier soll vor allem die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im öffentlichen Sektor gewährleistet sein. Auch hier soll-ähnlich wie in Unternehmen-etwa ein Behördenmitarbeiter, der Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, umfassenden Schutz erfahren.
Der Schutz von Hinweisgebern aus Behörden oder öffentlichen Stellen ist dabei das Pendant zum Schutz von Mitarbeitern im Unternehmen. Da etwa Unregelmäßigkeiten zum Beispiel der Vergabe von öffentlichen Aufträgen häufig im Zusammenwirken von Unternehmen und Behörden Mitarbeitern auftreten, ist so sichergestellt, dass ein Hinweis von beiden Seiten erfolgen kann und die Hinweisgeber vollumfänglich Schutz genießen, unabhängig von ihrem Arbeitgeber.
Düsseldorf, 23.08.2019
Dr. Stefan Lode
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