Das HinSchG wurde am 16.12.2022 beschlossen!
Der Deutsche Bundestag hat am 16.12.2022 das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen und wir warten auf die erneute Stellungnahme des Bundesrates bis Februar 2023. Die beschlossenen Änderungen des HinSchG sind zusammengefasst, wie folgt:
Es sollen nun doch anonyme Meldungen über die internen und externen Meldekanäle angenommen werden.
Das ist aus Compliance-Sicht sehr gut, da dies Hemmschwellen für Hinweisgeber abbaut.
Die Konzernlösung wird bestärkt.
Konzerngesellschaften können ihre interne Meldestelle an ein Konzernunternehmen auslagern, wenn die Vertraulichkeitspflicht und Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Der Gesetzgeber vergleicht die zentrale Meldestelle mit dem Outsourcing an eine externe Stelle, also an „Dritte“ im Sinne von Art. 8, Abs. 5 der EU Whistleblowing Richtlinie.
Verlängerung der Aufbewahrungsfrist der Meldungen von 2 auf 3 Jahre.
Die Meldungen sollen erst nach 3 Jahren gelöscht werden, um eine Gleichheit mit der zivilrechtlichen Verjährungsfrist zu schaffen.
Die interne Meldestelle soll die erste Wahl sein!
Arbeitgeber sollen Anreize schaffen, dass Hinweisgeber sich nicht zuerst an externe (behördliche) Meldestellen wenden. Die eigenen Meldekanäle sollen also so attraktiv und vertrauenswürdig wie möglich gestaltet werden, damit die interne Meldestelle bevorzugt wird. Auf eine gute Kommunikationskultur wird verwiesen.
Schadenersatzvorschrift!
Hinweisgeber können zukünftig eine Geldentschädigung fordern. Es wurde eine explizite gesetzliche Regelung geschaffen und stärkt durch diesen weitreichenden Schutz der Whistleblower auch deren Vertrauen und somit die Effektivität von den Meldesystemen.
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